Helmholtz-Zentrum Deutsches Geoforschungszentrum

GFZ Leitlinien "Gute wissenschaftliche Praxis"

gemäß Kodex der Deutschen Forschungsgemeinschaft DFG

Präambel

Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder zu wissenschaftsfremden Zwecken umgangen werden. Das Spektrum möglichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens kann dabei von kriminellen, strafrechtlich relevanten Akten bis hin zu marginalen Verstößen gegen Grundsätze wissenschaftlicher Ethik reichen. Zugleich kann es sich um die Verletzung zivilrechtlicher, insbesondere arbeitsvertraglicher Pflichten handeln.

Als wissenschaftliches Fehlverhalten kommt insbesondere in Betracht:

Fälschung wissenschaftlicher Sachverhalte beispielsweise

  • Erfindung/Vortäuschung von Ergebnissen,
  • Verfälschen von Ergebnissen, etwa durch Verschweigen und Ausblenden "unerwünschter" Ergebnisse,
  • wissentliches Ignorieren gegenteiliger relevanter Ergebnisse anderer,
  • absichtlich verzerrte Interpretation von Ergebnissen,
  • absichtlich verzerrte Wiedergabe fremder Forschungsergebnisse,

Irreführung durch wissentliche Falschangaben beispielsweise bei

  • Bewerbungen,
  • Förderanträgen und Berichten über die Verwendung von Fördermitteln,
  • Publikationen, etwa Mehrfachpublikation ohne entsprechende Zitate,

Verletzung geistigen Eigentums beispielsweise durch

  • unbefugte Verwertung unter Anmaßung der AutorInnenschaft (Plagiat),
  • Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher AutorInnen- oder MitautorInnenschaft
  • Verweigerung eines durch angemessene Beiträge erworbenen Anspruchs anderer auf MitautorInnenschaft,
  • Ausbeuten, Veröffentlichen oder anderen Zugänglichmachen von fremden, nicht veröffentlichten konkreten Ideen, Methoden, Forschungsergebnissen oder -ansätzen ohne Zustimmung der/des Berechtigten (Ideendiebstahl),
  • wissenschaftliches Verschweigen wesentlicher relevanter Vorarbeiten anderer,

Sabotage durch böswillige Beschädigung, Zerstörung oder Manipulation von Arbeitsmitteln ohne Zustimmung der/des Berechtigten beispielsweise von

  • Geräten und Versuchsanordnungen,
  • Daten, Unterlagen und elektronischer Software,
  • Verbrauchsmitteln (z.B. Chemikalien),

Mitverantwortung für wissenschaftliches Fehlverhalten anderer kann sich beispielsweise ergeben durch

  • aktive Beteiligung am Fehlverhalten anderer,
  • Mitwissen und Tolerieren des Fehlverhaltens anderer,
  • MitautorInnenschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen,
  • grobe Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.

Im Rahmen Verhältnismäßigkeit kann bei marginalen Verstößen das Verfahren eingestellt werden, wenn die Schuld des/der Betroffenen als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Leitlinie 1

Das GFZ legt unter Beteiligung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und unter Beteiligung entsprechender Gremien die Regeln für gute wissenschaftliche Praxis fest, gibt sie seinen Angehörigen bekannt und verpflichtet diese – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einschlägigen Fachgebiets – zu deren Einhaltung. Jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler trägt die Verantwortung dafür, dass das eigene Verhalten den Standards guter wissenschaftlicher Praxis entspricht.

Erläuterungen:

Dazu gehört insbesondere:

  • lege artis (nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft) zu arbeiten
  • strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die eigenen und die Beiträge Dritter zu wahren
  • alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln sowie
  • einen kritischen Diskurs in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zuzulassen und zu fördern.
  • Das GFZ orientiert sich an der von der Mitgliederversammlung der HGF verabschiedeten Rahmenleitlinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis (GWP) und Verfahren bei wissenschaftlichem  Fehlverhalten.

Leitlinie 2

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und wissenschaftsunterstützendes Personal tragen Verantwortung dafür, die grundlegenden Werte und Normen wissenschaftlichen Arbeitens in ihrem Handeln zu verwirklichen und für sie einzustehen. Die Vermittlung der Grundlagen guten wissenschaftlichen Arbeitens beginnt zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt in der akademischen Lehre und wissenschaftlichen Ausbildung. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aller Karriereebenen aktualisieren regelmäßig ihren Wissensstand zu den Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Stand der Forschung.

Erläuterungen:

  • Erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler unterstützen sich gegenseitig im kontinuierlichen Lern- und Weiterbildungsprozess und stehen in einem regelmäßigen Austausch. Promovierende und Promotionsbetreuende am GFZ setzen sich frühzeitig als Teil des Onboarding-Prozesses und im Rahmen der verpflichtenden Betreuungsvereinbarungen mit den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis auseinander und verpflichten sich zu deren Einhaltung. Regelungen der jeweiligen Hochschulen werden einbezogen. Diese Leitlinie korrespondiert mit den „GFZ Führungsleitlinien“.
     
  • Darüber hinaus wird das GFZ ein im jährlichen Rhythmus zu absolvierendes Online-Modul zur guten wissenschaftlichen Praxis entwickeln und in das bestehende Schulungsportal am GFZ integrieren sowie den Diskussionsprozess am Zentrum mit einer mehrteiligen Vortragsreihe begleiten.

Leitlinie 3

Die Leitung des GFZ schafft die Rahmenbedingungen für wissenschaftliches Arbeiten. Sie ist zuständig für die Einhaltung und Vermittlung guter wissenschaftlicher Praxis sowie für eine angemessene Karriereunterstützung aller Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Die Leitung des GFZ garantiert die Voraussetzungen dafür, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler rechtliche und ethische Standards einhalten können. Zu den Rahmenbedingungen gehören klare und schriftlich festgelegte Verfahren und Grundsätze für die Personalauswahl und die Personalentwicklung sowie für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Chancengleichheit.

Erläuterungen:

Das GFZ hat klare, schriftlich festlegte Verfahren und Grundsätze entwickelt für

  • Standards zur Ausschreibung und Besetzung von Stellen,
  • strukturierte Personalauswahlverfahren unter Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter (W/M/D) und der Diversität
  • einen Gleichstellungsplan nach dem Landesgleichstellungsgesetz,
  • eine transparente Befristungsrichtlinie, die verpflichtende Perspektivgespräche vorsieht,
  • transparente Entfristungsleitlinien,
  • eine Konfliktberatungs- und Beschwerdestelle mit regelmäßigem Sprechstundenangebot,
  • flächendeckende Jahresgespräche für alle Beschäftigten,
  • ein Angebot zur vertraulichen individuellen Karriereberatung,
  • den Zugang für Beschäftigte aus Wissenschaft, Administration und Management zu Mentoring-Angeboten-sowie
  • Standards zur strukturierten Doktorandenausbildung.

Die Kenntnis und Inanspruchnahme dieser Instrumente zur Personalauswahl und Personalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Chancengleichheit und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses werden über Mitarbeiterbefragungen evaluiert.

Leitlinie 4

Die Leitung einer wissenschaftlichen Arbeitseinheit trägt die Verantwortung für die gesamte Einheit. Das Zusammenwirken in wissenschaftlichen Arbeitseinheiten ist so beschaffen, dass die Gruppe als Ganze ihre Aufgaben erfüllen kann, dass die dafür nötige Zusammenarbeit und Koordination erfolgen und allen Mitgliedern ihre Rollen, Rechte und Pflichten bewusst sind. Zur Leitungsaufgabe gehören insbesondere auch die Gewährleistung der angemessenen individuellen – in das Gesamtkonzept der jeweiligen Einrichtung eingebetteten – Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Karriereförderung des wissenschaftlichen und wissenschafts-unterstützenden Personals. Machtmissbrauch und das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen sind durch geeignete organisatorische Maßnahmen sowohl auf der Ebene der einzelnen wissenschaftlichen Arbeitseinheit als auch auf der Ebene der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen zu verhindern.

Erläuterungen:

Das GFZ hat Führungsleitlinien entwickelt, die als Orientierungs- und Handlungsrahmen für alle Beschäftigten und Führungskräfte am Zentrum dienen. Diese Leitlinien zielen u.a. darauf ab, dass die Führungskräfte am GFZ ihr Führungshandeln reflektieren und weiterentwickeln.

Dazu sieht das Jahresgespräch ein Führungsfeedback als Bestandteil vor. Auch im Rahmen regelmäßiger Mitarbeiterbefragungen wird das Führungsverhalten thematisiert. Beschäftigte am GFZ haben zudem die Möglichkeit, bei Konflikten in Abhängigkeitsverhältnissen die Konfliktberatungsstelle aufzusuchen und dort Unterstützung zu erhalten.

Führungskräfte mit disziplinarischer Führungsverantwortung haben die Möglichkeit, sich im Rahmen der GFZ-internen Führungskräftetrainings und der Programme der Helmholtz-Akademie für Führungskräfte weiterzubilden und zu vernetzen.

Leitlinie 5

Für die Bewertung der Leistung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ist ein mehrdimensionaler Ansatz erforderlich: Neben der wissenschaftlichen Leistung können weitere Aspekte Berücksichtigung finden. Die Bewertung der Leistung folgt in erster Linie qualitativen Maßstäben, wobei quantitative Indikatoren nur differenziert und reflektiert in die Gesamtbewertung einfließen können. Soweit freiwillig angegeben, werden – neben den Kategorien des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – auch individuelle Besonderheiten in Lebensläufen in die Urteilsbildung einbezogen.

Erläuterungen:

Neben der Gewinnung von Erkenntnissen und ihrer kritischen Reflexion fließen in die Beurteilung weitere Leistungsdimensionen ein, zum Beispiel Engagement:

  • in der Lehre
  •  in der akademischen Selbstverwaltung
  • bei der Bereitstellung und Aufbereitung von Forschungsdaten
  • in der Öffentlichkeitsarbeit
  • im Wissens- und Technologietransfer

Einbezogen werden auch Aspekte der wissenschaftlichen Haltung wie Erkenntnisoffenheit und Risikobereitschaft. Persönliche familien- oder gesundheitsbedingte Ausfallzeiten, verlängerte Ausbildungs- oder Qualifikationszeiten, alternative Karrierewege oder vergleichbare Umstände werden angemessen berücksichtigt.

Bei der Bewertung von wissenschaftlicher Leistung orientiert sich das GFZ am Konzept der „informed peer-review“. Quantitative Indikatoren werden immer in den Kontext mit weiteren qualitativen und quantitativen Indikatoren eingesetzt. Dies findet auch Berücksichtigung bei zentreninternen Beurteilungen von wissenschaftlichen Gruppen (QUIBS Quantitativ- qualitatives Internes Bewertungs-System), als auch helmholtzweit im Rahmen der Programmorientierten Förderung (Zentrenfortschrittsberichte).

Das GFZ orientiert sich an der „San Francisco Declaration on Research Assessment (DORA)“ und strebt eine Unterzeichnung an.

Leitlinie 6

Das GFZ sieht mindestens drei unabhängige Ombudspersonen vor, an die sich ihre Mitglieder und Angehörigen in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens wenden können. Es trägt hinreichend dafür Sorge, dass die Ombudspersonen an der Einrichtung bekannt sind. Für jede Ombudsperson ist eine Vertretung für den Fall der Besorgnis der Befangenheit oder der Verhinderung vorzusehen.

Erläuterungen:

  • Der Vorstand benennt auf Empfehlung des Wissenschaftlichen Rates mindestens drei erfahrene Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen mit Leitungserfahrung als Ombudspersonen und Ansprechpartner oder Ansprechpartnerinnen in Fragen wissenschaftlichen Fehlverhaltens für jeweils drei Jahre, sowie einen Wissenschaftler oder eine Wissenschaftlerin als Vertretung. Die Ombudspersonen werden durch die benannte Vertretung vertreten und vertreten sich darüber hinaus gegenseitig für den Fall der Befangenheit oder Verhinderung einer Ombudsperson.
  • Die Amtszeit von Ombudspersonen am GFZ ist zeitlich auf drei Jahre begrenzt. Eine weitere Amtszeit ist möglich.
  • Ombudspersonen dürfen während der Ausübung dieses Amtes nicht Mitglied eines zentralen Leitungsgremiums ihrer Einrichtung sein.
  • Ombudspersonen beraten in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens und tragen, soweit möglich, zur lösungsorientierten Konfliktvermittlung bei.
  • Ombudspersonen nehmen Anfragen unter Wahrung der Vertraulichkeit entgegen und leiten nach Voraufklärung des Sachverhalts einen schriftlichen Bericht an die Untersuchungskommission weiter.
  • Ombudspersonen erhalten vom GFZ die erforderliche inhaltliche Unterstützung und Akzeptanz bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Zur Steigerung der Funktionsfähigkeit des Ombudswesens sieht das GFZ Maßnahmen zur anderweitigen Entlastung der Ombudspersonen vor.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GFZ können sich wahlweise an die Ombudsperson des GFZ oder an das Ombudsgremium für wissenschaftliche Integrität in Deutschland sowie die zentrale Ombudsperson der Helmholtz-Gemeinschaft wenden.

Forschungsprozess

Leitlinie 7

Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler führen jeden Teilschritt im Forschungsprozess lege artis durch. Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden (im engeren Sinne in Form von Publikationen, aber auch im weiteren Sinne über andere Kommunikationswege), werden stets die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung dargelegt. Dies gilt insbesondere, wenn neue Methoden entwickelt werden.

Erläuterungen:

Kontinuierliche Qualitätssicherung bezieht sich im GFZ insbesondere auf die Einhaltung fachspezifischer Standards, etablierter Methoden und Prozesse wie

  • Standardisierte Dokumentation aller relevanter Metadaten, wie der verwendeten Methoden, Geräte, Sensoren, Werkzeuge, Proben und Prozesse
  • Kalibrieren von Geräten, Werkzeugen und Sensoren
  • Erhebung, Prozessierung und Analyse von Forschungsdaten,
  • Auswahl und Nutzung von Forschungssoftware, deren Entwicklung und Programmierung sowie
  • das Führen von Labor- und Feldbüchern
  • Dokumentation von Parametern/Daten/Einstellungen von wissenschaftlichen Modellierungen

Essenzieller Bestandteil der Qualitätssicherung ist der Anspruch, dass Ergebnisse beziehungsweise Erkenntnisse durch andere repliziert bzw. bestätigt werden können. Daher wird die Herkunft von verwendeten Daten, Organismen, Materialien und Software kenntlich gemacht und die Nachnutzung belegt; Originalquellen werden zitiert. Art und Umfang der entstehenden Forschungsdaten werden beschrieben und der Umgang mit ihnen wird entsprechend den Vorgaben im betroffenen Fach, ausgestaltet. Der Quellcode von öffentlich zugänglicher Software muss persistent, zitierbar und dokumentiert sein.

Um diese Kultur zu unterstützen geben verschiedene Richtlinien im GFZ Orientierung und weitere Detail-informationen:

  • Richtlinie für wissenschaftliche Veröffentlichungen (Open Access als Standard, offene Datenpublikation als Standard, offene Lizenzen als Standard mit Blick auf Nachnutzung, Nutzung von persistenter Identifikation bei Publikationen, Personen, Projekten, Proben, Geräten)
  • Grundsätze zum Umgang mit Forschungsdaten am GFZ
  • Richtlinie zur Verwertung und Lizenzierung von Forschungssoftware

Wenn Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht worden sind und dazu im Nachgang Unstimmigkeiten oder Fehler auffallen, werden diese berichtigt. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wirken bei dem entsprechenden Verlag, Infrastrukturanbieter etc. schnellstmöglich darauf hin, dass die Korrektur oder ggfls. die Zurücknahme erfolgt und entsprechend kenntlich gemacht wird. Gleiches gilt, sofern von Dritten auf solche Unstimmigkeiten oder Fehler hingewiesen werden. In der Publikationsdatenbank des GFZ GFZpublic werden auch korrigierte Publikationen erfasst.

Leitlinie 8

Die Rollen und die Verantwortlichkeiten der an einem Forschungsvorhaben beteiligten wissenschaftlichen sowie wissenschaftsunterstützenden Personen müssen zu jedem Zeitpunkt eines Forschungsvorhabens klar sein.

Erläuterungen:

  • Die Beteiligten eines Forschungsvorhabens stehen in einem regelmäßigen Austausch.
  • Sie legen ihre Rollen und Verantwortlichkeiten in geeigneter Weise fest. Diese werden, sofern erforderlich angepasst.
  • Die Rollenbeschreibungen des GFZ sind im Rahmen der Unterschrifts- und Vertretungsregeln im Detail definiert.

Leitlinie 9

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler berücksichtigen bei der Planung eines Vorhabens den aktuellen Forschungsstand umfassend und erkennen ihn an. Die Identifikation relevanter und geeigneter Forschungsfragen setzt sorgfältige Recherche nach bereits öffentlich zugänglich gemachten Forschungsleistungen voraus. Das GFZ stellt die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen sicher.

Erläuterungen:

  • Das GFZ stellt eine Reihe von Infrastrukturen zur Verfügung um den Prozess des Forschungsdesigns zu unterstützen (z.B. Bibliothek und Informationsdienste).
  • Zur Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung von Prozessen im Verlauf einer Expedition bzw. eines Feldeinsatzes stellt das GFZ strukturierte Hilfen zur Verfügung
  • Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler prüfen, ob und, wenn ja, inwiefern Geschlecht und Vielfältigkeit für das Vorhaben (mit Blick auf Methoden, Arbeitsprogramm, Ziele etc.) bedeutsam sein können. Bei der Interpretation von Befunden werden die jeweiligen Rahmenbedingungen berücksichtigt.
  • Das GFZ wendet, soweit möglich, Methoden zur Vermeidung von (unbewussten) Verzerrungen bei der Interpretation von Befunden an.

Leitlinie 10

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gehen mit der verfassungsrechtlich gewährten Forschungsfreiheit verantwortungsvoll um. Sie berücksichtigen Rechte und Pflichten, insbesondere solche, die aus gesetzlichen Vorgaben, aber auch aus Verträgen mit Dritten resultieren, und holen, sofern erforderlich, Genehmigungen und Ethikvoten ein und legen diese vor. Im Hinblick auf Forschungsvorhaben sollten eine gründliche Abschätzung der Forschungsfolgen und die Beurteilung der jeweiligen ethischen Aspekte erfolgen. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines Forschungsvorhabens zählen auch dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an aus ihm hervorgehenden Forschungsdaten und Forschungsergebnissen.

Erläuterungen:

  • Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler machen sich die Gefahr der Instrumentalisierung von Forschungsergebnissen kontinuierlich bewusst.
  • Ihre Verantwortung umfasst die Einhaltung rechtlicher Vorgaben, sowie auch die Verpflichtung, ihr Wissen, ihre Erfahrungen und Fähigkeiten so einzusetzen, dass Risiken erkannt, abgeschätzt und bewertet werden können.
  • Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler berücksichtigen insbesondere die mit sicherheitsrelevanter Forschung (dual use) verbundenen Aspekte.
  • Das GFZ trägt Verantwortung für die Regelkonformität des Handelns ihrer Mitglieder und ihrer Angehörigen und befördert diese durch geeignete Organisationsstrukturen.
  • Das GFZ entwickelt verbindliche Grundsätze für Forschungsethik und Verfahren für die entsprechende Beurteilung von Forschungsvorhaben.
  • Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler treffen frühestmöglich im Forschungsvorhaben dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte. Dies wird u.a. durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Technologietransfers und der GFZ-Rechtsabteilung sichergestellt.
  • Dokumentierte Vereinbarungen sind die Regel am GFZ, wenn an einem Forschungsvorhaben mehrere Einrichtungen beteiligt sind oder wenn absehbar ist, dass eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler die Forschungseinrichtung wechseln wird und die von ihr / von ihm generierten Daten für eigene Forschungszwecke verwenden möchte.
  • Das Urheberrecht steht der Wissenschaftlerin und dem Wissenschaftler zu, die/der sie erhebt. Die Nutzungsrechte stehen grundsätzlich dem Arbeitgeber (GFZ) zu. Das GFZ stimmt sich mit den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern (und wissenschaftsunterstützendes Personal) über eine mögliche Verwertung der Nutzungsrechte ab. Das GFZ stellt sicher, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Daten, die sie selbst in einem Forschungsprojekt erhoben haben, zumindest bis zur Fertigstellung des Projektes auch nutzen können. Im Rahmen eines laufenden Forschungsprojekts entscheidet das GFZ in Abstimmung mit den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern (und wissenschaftsunterstützendes Personal), ob Dritte Zugang zu den Daten erhalten sollen. Das ist in der Regel der Fall, wenn Nutzungsrechte für die erfolgreiche Durchführung von Forschungsprojekten von Projektpartnern benötigt werden.

Leitlinie 11

Zur Beantwortung von Forschungsfragen wenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Methoden an. Bei der Entwicklung und Anwendung neuer Methoden legen sie besonderen Wert auf die Qualitätssicherung und Etablierung von Standards.

Erläuterungen:

Die Anwendung einer Methode erfordert spezifische Kompetenzen, die gegebenenfalls über entsprechende Kooperationen abgedeckt werden. Die Etablierung von Standards bei Methoden, bei Anwendung von Software, bei der Erhebung von Daten sowie der Beschreibung von Ergebnissen sind Voraussetzung für die Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Forschungsergebnissen. Das GFZ fördert diese Methodenkompetenz und Standardisierung beispielsweise durch Mitarbeit in nationalen und internationalen Gremien, aber auch durch enge Kooperation innerhalb von Helmholtz etwa durch Mitarbeit in Initiativen wie Data Hub des Forschungsbereichs Erde und Umwelt oder in den Plattformen des Helmholtz Inkubators.

Leitlinie 12

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dokumentieren alle für das Zustandekommen eines Forschungsergebnisses relevanten Informationen so nachvollziehbar, wie dies im betroffenen Fachgebiet erforderlich und angemessen ist, um das Ergebnis überprüfen und bewerten zu können. Grundsätzlich dokumentieren sie auch Einzelergebnisse, die die Forschungshypothese nicht stützen, eine Selektion von Ergebnissen hat in diesem Zusammenhang zu unterbleiben. Sofern für die Überprüfung und Bewertung konkrete fachliche Empfehlungen existieren, nehmen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Dokumentation entsprechend der jeweiligen Vorgaben vor. Wird die Dokumentation diesen Anforderungen nicht gerecht, werden die Einschränkungen und die Gründe dafür nachvollziehbar dargelegt. Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht manipuliert werden; sie sind bestmöglich gegen Manipulationen zu schützen.

Erläuterungen:

Eine wichtige Grundlage für die Ermöglichung einer Replikation ist die Informationen über

  • verwendete oder entstehende Forschungsdaten,
  • Methoden-, Auswertungs- und Analyseschritte,
  • gegebenenfalls die Entstehung der Hypothese zu hinterlegen,
  • Nachvollziehbarkeit von Zitationen

Soweit möglich, wird Dritten der Zugang zu diesen Informationen gestattet. Bei der Entwicklung von Forschungssoftware wird der Quellcode dokumentiert. Um diese Kultur zu unterstützen geben verschiedene Richtlinien im GFZ Orientierung und weitere Detailinformationen:

  • Richtlinie für wissenschaftliche Veröffentlichungen (Open Access als Standard, offene Datenpublikation als Standard, offene Lizenzen als Standard mit Blick auf Nachnutzung, Nutzung von persistenter Identifikation bei Publikationen, Personen, Proben, Geräten)
  • Grundsätze zum Umgang mit Forschungsdaten am GFZ
  • Richtlinie zur Verwertung und Lizenzierung von Forschungssoftware

Das GFZ unterstützt die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit verschiedenen Informations- und Forschungsinfrastrukturen bei der Umsetzung dieser Leitlinie. Dies umfasst Services, die den gesamten Lebenszyklus von Forschungsdaten von der Messung bis zur Publikation begleiten.

Leitlinie 13

Grundsätzlich bringen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler alle Ergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs ein. Im Einzelfall kann es aber Gründe geben, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich (in Form von Publikationen und über andere Kommunikationswege) zu machen; dabei darf diese Entscheidung nicht von Dritten abhängen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entscheiden in eigener Verantwortung – unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des betroffenen Fachgebiets –, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. Ist eine Entscheidung für den öffentlichen Zugang erfolgt, beschreiben Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler diese vollständig und nachvollziehbar, insb. mit Berücksichtigung der Leitlinien 7, 11 und 12. Dazu gehört es auch, soweit dies möglich und zumutbar ist, die den Ergebnissen zugrunde liegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden sowie die eingesetzte Software verfügbar zu machen und Arbeitsabläufe umfänglich darzulegen. Auch selbst programmierte Software wird unter Angabe des Quellcodes öffentlich zugänglich gemacht. Eigene und fremde Vorarbeiten weisen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vollständig und korrekt nach.

Erläuterungen:

  • Das GFZ unterstützt Open Access-Publizieren. Dies dokumentiert sich beispielsweise in der „Richtlinie für wissenschaftliche Veröffentlichungen“.
  • Darüber hinaus orientiert sich das GFZ als Zentrum der Helmholtz-Gemeinschaft an der Open Access-Richtlinie der Helmholtz-Gemeinschaft und dem Positionspapier zum Umgang mit Forschungsdaten „Die Resource Information besser nutzbar machen“.
  • Das Prinzip offener Daten ist im gemeinsamen Forschungsprogramm des Forschungsbereichs Erde und Umwelt „Changing Earth – Sustaining our Future“ verankert.
  • Die „Grundsätze zum Umgang mit Forschungsdaten am GFZ“ orientieren sich an den FAIR-Prinzipien für das Forschungsdatenmanagement - Daten sollen auffindbar (Findable), zugänglich (Accessible), interoperabel (interoperable) und nachnutzbar (Re-Usable) sein.
  • Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler machen, wann immer möglich, die der Publikation zugrunde liegenden Forschungsdaten und zentralen Materialien zugänglich in anerkannten Archiven und Repositorien. Das GFZ bietet mit GFZ Data Services der Abteilung Bibliothek und Informationsdienste einen entsprechenden anerkannten Dienst an.
  • Einschränkungen können sich im Kontext von Patentanmeldungen sowie bei Auftragsforschung im alleinigen Auftrag eines privaten Auftraggebers ergeben.
  • Sofern eigens entwickelte Forschungssoftware für Dritte bereitgestellt werden soll, wird diese mit einer angemessenen Lizenz versehen.
  • Dem Gedanken „Qualität vor Quantität“ Rechnung tragend, vermeiden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler unangemessen kleinteilige Publikationen.
  • Sie beschränken die Wiederholung der Inhalte ihrer Publikationen auf den für das Verständnis des Zusammenhangs erforderlichen Umfang.

Leitlinie 14

Autorin oder Autor ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. Alle Autorinnen und Autoren stimmen der finalen Fassung des Werks, das publiziert werden soll, zu. Sie tragen für die Publikation die gemeinsame Verantwortung, es sei denn, es wird explizit anders ausgewiesen. Autorinnen und Autoren achten darauf und wirken, soweit möglich, darauf hin, dass ihre Forschungsbeiträge von den Verlagen beziehungsweise den Infrastrukturanbietern so gekennzeichnet werden, dass sie von Nutzerinnen und Nutzern korrekt zitiert werden können.

Erläuterungen:

Der Beitrag muss zu dem wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet werden. Wann ein Beitrag genuin und nachvollziehbar ist, hängt vom betroffenen Fachgebiet ab und ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Ein nachvollziehbarer, genuiner Beitrag liegt insbesondere bei erheblicher Mitwirkung an:

  • der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder
  • der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen oder
  • der Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten/ Quellen und an den aus diesen folgenden Schlussfolgerungen oder
  • am Verfassen des Manuskripts

Eine Ehrenautorschaft, bei der gerade kein solcher Beitrag geleistet wurde, ist nicht zulässig. Eine Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion begründet für sich allein keine Mitautorschaft. Rechtfertigt ein Beitrag die Mitautorschaft nicht, kann die Unterstützung in Fußnoten, im Vorwort oder im Acknowledgement angemessen anerkannt werden.

Die beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verständigen sich über die Autorenschaft. Die Verständigung über die Reihenfolge der Autorinnen und Autoren erfolgt in der Regel spätestens dann, wenn das Manuskript formuliert wird, anhand nachvollziehbarer Kriterien unter Berücksichtigung der Konventionen jedes Fachgebiets.

Ohne hinreichenden Grund darf eine erforderliche Zustimmung zu einer Publikation von Ergebnissen nicht verweigert werden. Die Verweigerung muss mit einer nachprüfbaren Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen begründet werden. Der Beitrag einer/ eines einzelnen an einer Forschungsleistung soll, wenn immer möglich transparent kommuniziert werden. Hierzu bietet sich die Nutzung der Credit-Taxonomie an, die viele Zeitschriften bereits unterstützen (https://casrai.org/credit/). Weitere Hinweise finden sich in der „Richtlinie für wissenschaftliche Veröffentlichungen“.

Leitlinie 15

Autorinnen und Autoren wählen das Publikationsorgan – unter Berücksichtigung seiner Qualität und Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld – sorgfältig aus. Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags hängt nicht von dem Publikations-organ ab, in dem er öffentlich zugänglich gemacht wird.

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die die Funktion von Herausgeberinnen und Herausgebern übernehmen, prüfen sorgfältig, für welche Publikationsorgane sie diese Aufgabe übernehmen.

Erläuterungen:

Neben Publikationen in Büchern und Fachzeitschriften kommen insbesondere auch Fachrepositorien, Daten- und Softwarerepositorien des GFZ in Betracht. Ein neues oder unbekanntes Publikationsorgan wird auf seine Seriosität hin geprüft. Ein wesentliches Kriterium bei der Auswahlentscheidung besteht darin, ob das Publikationsorgan eigene Richtlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis etabliert hat.

Die Abteilung Bibliothek und Informationsdienste des GFZ bietet für alle Produkte der Forschung passende Repositorien an. Im Textbereich ist dies GFZpublic, das nicht nur als Publikationsdatenbank und Open Access-Repository fungiert, sondern auch als elektronische Verlagsplattform dient. Für Forschungsdaten und Softwarepublikationen steht das Datenrepositorium GFZ Data Services zur Verfügung. Darüber hinaus bietet die Abteilung Bibliothek und Informationsdienste Hilfs- und Prüfungsangebote bei der Auswahl von Publikationsorganen und Einschätzung ihrer Seriosität an. In der Richtlinie für wissenschaftliche Veröffentlichungen wird „predatory publishing“ dezidiert ausgeschlossen.

Leitlinie 16

Redliches Verhalten ist die Grundlage der Legitimität eines Urteilsbildungsprozesses. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die insbesondere eingereichte Manuskripte, Förderanträge oder die Ausgewiesenheit von Personen beurteilen, sind diesbezüglich zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Sie legen alle Tatsachen offen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können. Gleiche Verpflichtungen gelten auch für Mitglieder in wissenschaftlichen Beratungs- und Entscheidungsgremien.

Erläuterungen:

Die Vertraulichkeit der fremden Inhalte schließt die Weitergabe an Dritte und die eigene Nutzung aus. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zeigen etwaige Interessenskonflikte oder Befangenheiten, die in Bezug auf das Forschungsvorhaben oder die Person beziehungsweise den Gegenstand der Begutachtung/Beratung bestehen könnten, unverzüglich bei der zuständigen Stelle an.

Leitlinie 17

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sichern öffentlich zugänglich gemachte Forschungsdaten beziehungsweise Forschungsergebnisse sowie die ihnen zugrunde liegenden, zentralen Materialien sowie eingesetzte Forschungs-software in adäquater Weise und bewahren sie für einen angemessenen Zeitraum auf. Sofern nachvollziehbare Gründe dafür existieren, bestimmte Daten nicht aufzubewahren, legen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler diese dar. Das GFZ stellt sicher, dass die erforderliche Infrastruktur vorhanden ist, die die Archivierung ermöglicht.

Erläuterungen:

Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden, werden die zugrunde liegenden Forschungsdaten (in der Regel Rohdaten) in der Regel für einen Zeitraum von zehn Jahren zugänglich und nachvollziehbar in der Einrichtung, wo sie entstanden sind, oder in standortübergreifenden Repositorien aufbewahrt. In begründeten Fällen können verkürzte Aufbewahrungsfristen angemessen sein; die entsprechenden Gründe werden nachvollziehbar beschrieben. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Herstellung des öffentlichen Zugangs. Das GFZ unterstützt Wissenschaftler*innen durch die Bereitstellung geeigneter Infrastrukturen, z.B. Backup, Langzeitarchivierung von physikalischen Proben oder für Forschungsdatenpublikation.

Nichtbeachtung, Verfahren

Leitlinie 18

Die zuständigen Stellen im GFZ (in der Regel Ombudspersonen und Untersuchungskommission), die einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens überprüfen, setzen sich in geeigneter Weise für den Schutz sowohl der Hinweisgebenden als auch der/des von den Vorwürfen Betroffenen ein. Die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens erfolgt ausdrücklich unter Beachtung der Vertraulichkeit und des Grundgedankens der Unschuldsvermutung. Die Anzeige der Hinweisgebenden muss in gutem Glauben erfolgen. Bewusst unrichtig oder mutwillig erhobene Vorwürfe können selbst ein wissenschaftliches Fehlverhalten begründen. Wegen der Anzeige sollen weder der/dem Hinweisgebenden noch der/dem von den Vorwürfen Betroffenen Nachteile für das eigene wissenschaftliche oder berufliche Fortkommen erwachsen.

Erläuterungen:

Schutz der hinweisgebenden Person:

Den Hinweisgebenden, die in gutem Glauben gehandelt haben, darf aus der Tatsache ihrer Meldung kein Nachteil entstehen. Gutgläubig sind Hinweisgebende, wenn sie Grund zur Annahme hatten, dass der Hinweis korrekt ist. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Verdacht tatsächlich unbegründet sein sollte.

Der Schutz der hinweisgebenden Person beginnt mit dem Eingang des Hinweises und besteht nach Abschluss des Verfahrens sowie über das Arbeitsverhältnis hinaus fort.

Die Benachteiligung und/oder Einschüchterung einer hinweisgebenden Person hat arbeitsrechtliche und ggf. strafrechtliche Konsequenzen.

Schutz der Betroffenen, Unschuldsvermutung:

Dem/Der Beschäftigten, der/die unter Verdacht geraten ist (nachfolgend: Betroffene/r), wird frühzeitig die Möglichkeit gegeben, sich zu dem Vorwurf zu äußern und etwaige Vorwürfe zu entkräften, sofern eine Einbindung des/der Betroffenen die späteren Untersuchungen nicht gefährdet.

Ein/Eine Betroffene/r gilt bis zum Beweis des Gegenteils in jedem Verfahrensstadium als unschuldig. Er/Sie wird im Rahmen von Untersuchungen aufgrund von Hinweisen von allen an einer Untersuchung beteiligten Personen gemäß dieser Unschuldsvermutung behandelt.

Es bleibt dem/der Betroffenen unbenommen, sich jederzeit an den Personalrat oder eine sonstige Arbeitnehmervertretung oder Vertrauensperson zu wenden.

  • Die Anzeige soll möglichst nicht zu Verzögerungen der Qualifizierung der/des Hinweisgebenden führen, die Erstellung von Abschlussarbeiten und Promotionen soll keine Benachteiligung erfahren; dies gilt auch für Arbeitsbedingungen sowie mögliche Vertragsverlängerungen.
  • Der/Dem von den Vorwürfen Betroffenen sollen grundsätzlich so lange keine Nachteile aus der Überprüfung des Verdachts erwachsen, bis ein wissenschaftliches Fehlverhalten förmlich festgestellt wurde.
  • Die/Der Hinweisgebende muss über objektive Anhaltspunkte verfügen, dass möglicherweise gegen Standards guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen wurde.
  • Kann die/der Hinweisgebende die Richtigkeit der ihr/ihm vorliegenden Informationen nicht beurteilen oder bestehen Unsicherheiten, sollte die/der Hinweisgebende sich zur Klärung des Verdachts an eine lokale Ombudsperson oder an übergeordnete Stellen wie das Ombudsgremium für wissenschaftliche Integrität in Deutschland (Ombudsperson für die Wissenschaft) oder die zentrale Ombudsperson der HGF wenden.
  • Das GFZ lässt auch anonyme Anzeigen zu. Eine anonym erhobene Anzeige kann nur dann in einem Verfahren überprüft werden, wenn die/der Hinweisgebende der untersuchenden Stelle belastbare und hinreichend konkrete Tatsachen vorträgt.
  • Ist die/der Hinweisgebende namentlich bekannt, behandelt die untersuchende Stelle den Namen vertraulich und gibt ihn nicht ohne entsprechendes Einverständnis an Dritte heraus. Anderes gilt nur, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die/der von den Vorwürfen Betroffene sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil es hierfür ausnahmsweise auf die Identität der/des Hinweisgebenden ankommt.
  • Bevor der Name der/des Hinweisgebenden offengelegt wird, wird sie/er darüber umgehend in Kenntnis gesetzt; die/der Hinweisgebende kann entscheiden, ob sie/er die Anzeige – bei abzusehender Offenlegung des Namens – zurückzieht.
  • Die Vertraulichkeit des Verfahrens erfährt Einschränkungen, wenn sich die/der Hinweisgebende mit dem Verdacht an die Öffentlichkeit wendet. Die untersuchende Stelle entscheidet im Einzelfall, wie sie mit der Verletzung der Vertraulichkeit durch die Hinweisgebende beziehungsweise den Hinweisgebenden umgeht.
  • Die/Der Hinweisgebende ist auch im Fall eines nicht erwiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu schützen, sofern die Anzeige der Vorwürfe nicht nachweislich wider besseres Wissen erfolgt ist.

Leitlinie 19

Das GFZ etabliert Verfahren zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Entsprechende Regelwerke erlassen sie auf Basis einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Die zu etablierenden Regelwerke umfassen insbesondere Definitionen von Tatbeständen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, Verfahrensvorschriften und Maßnahmen bei Feststellung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die Regelwerke werden ergänzend zu einschlägigen, höherrangigen Normen angewandt.

Erläuterungen:

  • Nicht jeder Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis stellt ein wissenschaftliches Fehlverhalten dar.
  • Als wissenschaftliches Fehlverhalten kommen nur vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße in Betracht, die in einem Regelwerk niedergelegt sind. Als Tatbestände gelten insbesondere die Erfindung und Verfälschung von Daten und das Plagiat.
  • Die Verfahrensvorschriften des GFZ umfassen insbesondere Regelungen zur Zuständigkeit für jeden einzelnen Verfahrensabschnitt, zur Beweiswürdigung, zur Vertretung der Ombudspersonen und der Mitglieder der Untersuchungskommissionen, zu Befangenheiten sowie zu rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen.
  • Während des gesamten Verfahrens gelten die in Leitlinie 18 postulierten Grundsätze der Vertraulichkeit und der Unschuldsvermutung.
  • Der/Dem von den Vorwürfen Betroffenen sowie der/dem Hinweisgebenden wird in jeder Phase des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  • Bis zum Nachweis eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens werden die Angaben über die Beteiligten des Verfahrens und die bisherigen Erkenntnisse vertraulich behandelt.
  • Das GFZ gewährleistet eine möglichst zeitnahe Durchführung des gesamten Verfahrens.
  • Die Regelwerke zeigen verschiedene Maßnahmen auf, die in Abhängigkeit von dem Schweregrad des nachgewiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens anzuwenden sind.
  • Kommt nach Feststellung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens als Maßnahme der Entzug eines akademischen Grades in Betracht, werden die dafür zuständigen Stellen einbezogen.
  • Das Ergebnis wird nach Abschluss der Ermittlungen den betroffenen Wissenschaftsorganisationen und gegebenenfalls Dritten, die ein begründetes Interesse an der Entscheidung haben, mitgeteilt.

Verfahren im GFZ bei Verdachtsfällen:

Es gehört zur Wissenschaftsethik, wissenschaftliches Fehlverhalten anderer, nicht schweigend zu tolerieren. Das übliche Vorgehen bei Verdacht auf Fehlverhalten sollte sein, die mögliche Verfehlung bei ihren Urhebern anzusprechen und um Klärung und gegebenenfalls Korrektur nachzusuchen.

Aus vielerlei Gründen kann dies aber auf Schwierigkeiten stoßen. Das GFZ institutionalisiert deshalb ein Verfahren, welchem zu folgen ist, wenn ein Verdacht oder Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens gegen einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des GFZ aufkommt, der nicht im direkten Gespräch oder mit den üblichen Instrumentarien der Personalführung geklärt werden kann.

Diese Verfahrensregelung steht in einem immanenten rechtlichen Spannungsverhältnis: Betriebsinterne Verfahrensregelungen dürfen bspw. die arbeitsrechtlichen Pflichten/Instrumentarien nicht entkräften. Sie müssen darüber hinaus natürlich aber auch mit der grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit konform gehen.

Ombudspersonen- Voraufklärung:

  • Im Falle konkreter Verdachtsmomente für wissenschaftliches Fehlverhalten soll zunächst die zuständige Ombudsperson mündlich oder schriftlich - ggf. unter Beifügung von Beweis- oder Belegmaterial unterrichtet werden.
  • Auch die des Fehlverhaltens Verdächtigen selbst können sich an die zuständigen Ombudspersonen mit der Bitte um Klärung und Beistand wenden.
  • Die Ombudspersonen ergreifen unverzüglich die ihnen geeignet erscheinenden bzw. gebotenen Schritte, um den näheren Sachverhalt möglichst umfassend und diskret aufzuklären.
  • Zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist dabei dem/der von dem Verdacht Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • Sobald sich der Verdacht erhärtet und wenn zugleich wahrscheinlich ist, dass arbeitsrechtliche Schritte eingeleitet werden sollen, können die Ombudspersonen zur Fristwahrung den Vorstand informieren. Im Übrigen sind die Ombudspersonen zum Stillschweigen verpflichtet.
  • In den Fällen, in denen sich der Verdacht nicht erhärtet, bleibt es bei den klärenden Schritten im Ermessen der Ombudspersonen.

Ergebnis der Voraufklärung - Abschlussbericht der Ombudspersonen:

  • Die Ombudspersonen verfassen abschließend einen Bericht über das Ergebnis der Voraufklärung und leitet ihn zusammen mit einem Vorschlag zum weiteren Vorgehen an den/die Vorsitzende*n des Wissenschaftlichen Rats.
  • Ein internes Beschwerdeverfahren gegen den Bericht der Ombudspersonen findet nicht statt.
  • Die Ombudspersonen entscheiden nach Rücksprache mit dem/der Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Rats aufgrund des Berichts der Ombudsperson
    • über den Abschluss des Vorgangs, sofern sich der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten nicht erhärtet hat;
    • die Einsetzung und Besetzung einer Untersuchungskommission, sofern sieweitere Sachaufklärung für geboten halten;
    • die Verhängung notwendiger Sanktionen bzw. die Anstrengung notwendiger Verfahren, sofern sich der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten bestätigt hat,

Untersuchungskommission:

  • Die Untersuchungskommission setzt sich wie folgt zusammen:
    Drei (3) vom Wissenschaftlichen Rat bestimmte/r Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen. Für jedes Mitglied der Untersuchungskommission ist eine Vertretung für den Fall der Besorgnis der Befangenheit oder der Verhinderung vorgesehen. Den Mitgliedern der Untersuchungskommission dürfen keine negativen Folgen aus der Untersuchungstätigkeit erwachsen.
  • Bei Bedarf können zu den Beratungen der Untersuchungskommission interne oder externe Sachverständige/Gutachtende zur Beratung hinzugezogen werden. In Verdachtsfällen, die von außerhalb des Zentrums an das GFZ herangetragen werden, muss die Untersuchungskommission um ein externes Mitglied ergänzt werden.
  • Die Untersuchungskommission hat den Sachverhalt unter Anhörung aller Beteiligten sowie aller sonstigen denkbaren Erkenntnisquellen in freier Beweiswürdigung aufzuklären.

Verfahrensgrundsätze:

  • Die Beratungen der Untersuchungskommission sind nicht öffentlich. Die Beteiligten sind im Hinblick auf sämtliche, den Fall ausmachenden Informationen zum Stillschweigen verpflichtet.
  • Das Ergebnis der Untersuchungen wird von der Untersuchungskommission zusammengefasst und dem/der Betroffenen sowie auf sein/ihr Verlangen auch demjenigen/derjenigen, der/die einen Verdacht geäußert hatte, schriftlich bekannt geben.
  • Auf der Grundlage des Ergebnisses der Untersuchungskommission entscheidet der Vorstand über die notwendigen Maßnahmen.
  • Ein internes Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Untersuchungskommission bzw. des Vorstands findet nicht statt.

Mögliche Konsequenzen wissenschaftlichen Fehlverhaltens:

Wissenschaftliches Fehlverhalten kann je nach den Umständen des Einzelfalls folgende Konsequenzen haben:

  • strafrechtliche Konsequenzen,
  • akademische Konsequenzen in Form des Entzugs akademischer Grade,
  • Widerruf von wissenschaftlichen Publikationen,
  • Arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie Abmahnung oder Kündigung,
  • Zivilrechtliche Konsequenzen, wie die Erteilung eines Hausverbotes, Herausgabe- oder Schadensersatzansprüche,
  • Nach Abwägung mit dem Interesse der Betroffenen kann die Entscheidung der Untersuchungskommission den betroffenen Wissenschaftsorganisationen und gegebenenfalls Kooperationspartnern, die ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung haben, mitgeteilt werden.

Verstöße gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis werden in den Arbeitsverträgen des GFZ als möglicher Grund für Sanktionen ausgewiesen.

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