Innenrevision
Die Verpflichtung zur Einrichtung einer Internen Revision basiert auf § 13 des Finanzstatuts für Forschungseinrichtungen des Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.V.. Die Innenrevision ist als Stabsstelle direkt dem Administrativen Vorstand unterstellt. Ihre Prüfungshandlungen dienen der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, wirtschaftlichen und zweckentsprechenden Mittelverwendung.